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Sie sind als Unternehmen mit über 20 Arbeitsplätzen
verpflichtet, 5 % dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten
Menschen zu besetzen. Erfüllen Sie diese Quote
nicht, fordert der Staat eine Ausgleichsabgabe
von Ihnen ein.
Die können Sie sich mit uns sparen, denn alle
unsere Werkstätten sind anerkannte Einrichtungen im
Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Sie können daher bis zu 50 % des Lohnanteiles im Rechnungsbetrag
auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Hier der aktuelle Gesetzestext:
§ 71 SGB IX
Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber)
mit mindestens 20
Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf
wenigstens 5 Prozent (ab 01.01.2003 ggf. 6%) der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
§ 77 SGB IX
Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter
Menschen
nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden
unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für
schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichsabgabe.
Die Zahlung der
Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen
nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage
einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen
Beschäftigungsdaten der
Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres
gebildet wird.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und
unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
1. 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als
dem geltenden Pflichtsatz,
2. 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als
3 Prozent,
3. 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe
je Monat und unbesetzten
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
bis zu 39 zu berücksichtigenden
Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigung von weniger als einem
schwerbehinderten Menschen 105 Euro
und
2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
bis zu 59 zu berücksichtigenden
Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigung von weniger als zwei
schwerbehinderten Menschen 105 Euro
und bei einer
jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger
als einem schwerbehinderten
Menschen 180 Euro.
§ 140 SGB IX
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte
Werkstätten für behinderte
Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen
beitragen, können 50 vom
Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden
Rechnungsbetrages
solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich
Materialkosten) auf die
Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung
des Fachpersonals zur
Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt,
nicht hingegen die Arbeitsleistung
sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Bei
Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer
anerkannter Werkstätten für
behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung
berücksichtigt.
Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der
Anrechnungsvoraussetzungen in der
Rechnung.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die
Verpflichtung zur Zahlung der
Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für
behinderte Menschen ausgeführt
und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März
des Folgejahres vergütet werden und
2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger
einer Gesamteinrichtung an
Werkstätten für behinderte Menschen vergeben,
die rechtlich unselbständige Teile
dieser Einrichtung sind.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse
anerkannter
Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz
2 entsprechend.
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